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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wolf-Dierk Lohnitz glas+spiegel KG für Verkaufs- und Werklieferungsverträge (Stand 01/2021)

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) gelten für alle Verträge der Firma Wolf-Dierk Lohnitz glas+spiegel KG -nachfolgend glas+spiegel KG- über sämtlich hergestellte und vertriebene Produkte nebst Zubehör und Werkleistungen. Bei fortdauernder Geschäftsbeziehung gelten die AGB in der jeweils gültigen Fassung, ohne dass es einer erneuten Bezugnahme bedarf.

2. Die AGB finden Anwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmer -nachfolgend Vertragspartner- es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

3. glas+spiegel KG widerspricht der Verwendung abweichender AGB der Vertragspartner. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, werden selbst bei Kenntnis von glas+spiegel KG nicht Vertragsbestandteil.

II. Vertragsabschluss und Preise

1. Das Angebot von glas+spiegel KG ist unverbindlich und freibleibend. Bestellungen werden erst aufgrund der schriftlichen Bestätigung durch glas+spiegel KG (Auftragsbestätigung) zu den darin genannten Preisen sowie Lieferungs- und Leistungsbedingungen verbindlich; anderes nur, wenn die bestellte Ware von glas+spiegel KG bereits gefertigt, geliefert oder darüber Rechnung gelegt wurde.

2. Das Angebot von glas+spiegel KG steht unter dem Vorbehalt, dass glas+spiegel KG selbst vom Zulieferer richtig und rechtzeitig beliefert wird. Abweichende schriftliche Vereinbarungen sind möglich.

3. Änderungen der Bestellungen können nach Erstellung der Auftragsbestätigung, spätestens mit Beginn der Fertigung der Ware, nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit der von ihm zur Bestellung gemachten Angaben, wie das Aufmaß.

4. Erfolgt der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, verzichten glas+spiegel KG und der Vertragspartner auf die Anwendung der Regelung des §312 e Abs.1 Satz 1 Nr. 1- 3. In der Zugangsbestätigung der e-mail ist keine Auftragsbestätigung i.S.d. Punkt II.1. zu sehen.

5. Die Preise verstehen sich netto in EURO ab Werk bzw. Auslieferungslager von glas+spiegel KG. Fracht-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten wie Zoll und Einfuhrkosten gehen zulasten des Vertragspartners.

6. Sofern sich der Vertragspartner mit der Abnahme im Verzug befindet, ist glas+spiegel KG berechtigt, die Preise entsprechend dem zum Tag der tatsächlichen Abnahme geltenden Preise anzupassen.

7. glas+spiegel KG ist zur angemessenen Anpassung der Preise berechtigt, wenn sich die Gestehungskosten, insbesondere Materialkosten und Löhne, nach Vertragsschluss erhöhen oder andere bei Vertragsschluss nicht absehbare Leistungserschwernisse eintreten.

8. Die Vergütungsansprüche von glas+spiegel KG verjähren abweichend von §195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt §199 BGB.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Die Lieferung bestimmt sich hinsichtlich des Umfanges, der Art und des Zeitpunktes allein nach den Angaben in der Auftragsbestätigung von glas+spiegel KG. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss; sie gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum ihren Ablauf das Werk oder Auslieferungslager von glas+spiegel KG verlassen hat oder mit Anzeige der Versandbereitschaft.

2. Der Vertragspartner kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist glas+spiegel KG auffordern zu liefern. Mit Ablauf der Frist kommt glas+spiegel KG in Verzug. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von glas+spiegel KG auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises.

3. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er glas+spiegel KG nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Preises. Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird glas+spiegel KG während des Verzuges die Lieferung unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. glas+spiegel KG haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt glas+spiegel KG bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Vertragspartners bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt bei glas+spiegel KG, deren Lieferanten, Auslieferungseinrichtungen oder Transportmitteln eintretende Betriebsstörungen, die glas+spiegel KG ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. glas+spiegel KG ist berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Der Vertragspartner ist über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt für glas+spiegel KG. glas+spiegel KG ist weiter zum Rücktritt berechtigt, wenn unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art der Bestellung liegen, die Ausführung unzumutbar machen.

6. Wird aus den vorgenannten Gründen die Lieferung/ Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird glas+spiegel KG von der Leistungspflicht frei. Dem Vertragspartner steht weder aufgrund der Leistungsverzögerung, noch aufgrund der Leistungsfreiheit ein Schadensersatzanspruch zu.

7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist glas+spiegel KG berechtigt, vor einen genannten Liefertermin zu leisten. glas+spiegel KG ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme für den Vertragspartner zumutbar ist.

IV. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind zahlbar 30 Kalendertage nach Rechnungslegung. Bei Zahlung spätestens bis zum 10. Kalendertage nach Rechnungslegung gewährt glas+spiegel KG ein Skonti von 2 % des Rechnungsbetrages.

2. Etwaige Skonti entfallen, wenn zum Zahlungszeitpunkt andere fällige Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen.

3. Die Annahme von Schecks und Wechslen erfolgt erfüllungshalber. Gutschriften erfolgen nur vorbehaltlich des Eingangs des Zahlbetrages. Dafür anfallende Kosten gehen zulasten des Vertragspartners. Einmaliger Wechselprotest berechtigt zur Rückgabe sämtlicher, auch noch nicht fälliger Wechsel. Im Übrigen gilt nachstehender Punkt 6.

4. Im Fall des Verzuges des Vertragspartners werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz fällig. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, belaufen sich die Verzugszinsen auf 5 % über dem Basiszinssatz. Der Nachweis und die Geltendmachung eines weiteren Schadens und höherer Verzugszinsen bleiben davon unberührt.

5. glas+spiegel KG ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit (Bankbürgschaft) zu verlangen. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.

6. Aus wichtigen Grund kann glas+spiegel KG alle Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig stellen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wurde, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt ist, Zahlungsschwierigkeiten oder -rückstände bestehen oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners zu befürchten ist.

V. Versand und Gefahrenübergang

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk bzw. Auslieferungslager von glas+spiegel KG. Die Gefahr, insbesondere das Bruchrisiko, geht mit Übergabe an den Transportführer auf den Vertragspartner über. Soweit nichts anders vereinbart, erfolgt die Abnahme der Ware im Werk/ Auslieferungslager von glas+spiegel KG.

2. Soweit die Lieferung der Ware aus einem Umstand nicht erfolgen kann, den der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Kosten der Verwahrung hat der Vertragspartner zu tragen.

3. Das Abladen der Ware obliegt dem Vertragspartner. Der Vertragspartner hat geeignete Abladevorrichtungen und Personal bereitzustellen. Hilfeleistungen durch glas+spiegel KG erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

4. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Abladung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist glas+spiegel KG berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern. Die Abnahme gilt in diesem Fall als erfolgt.

5. glas+spiegel KG versichert auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners den Transport der Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

6. Die Verpackung der Ware erfolgt im Ermessen von glas+spiegel KG nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, verbleibt die Verpackung im Eigentum von glas+spiegel KG.

7. Die Kosten der Verpackung und des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. glas+spiegel KG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor; bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

2. Sofern kein Zahlungsverzug besteht, ist der Vertragspartner im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu veräußern oder zu übertragen. Bei Einstellung der Forderung aus Weiterveräußerung in das Kontokorrent tritt der Vertragspartner die Forderung in dieser Höhe aus dem Schlusssaldo an glas+spiegel KG ab. glas+spiegel KG nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von glas+spiegel KG aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.

3. Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware, wird glas+spiegel KG Eigentümerin der hergestellten Sache; bei Verarbeitung weiterer Waren anderer Lieferanten erwirbt glas+spiegel KG Miteigentum im Verhältnis des jeweiligen Wertes der eingebauten Waren. Im Rahmen der ordentlichen Geschäftsbeziehung ist der Vertragspartner zur Weiterveräußerung der hergestellten Sache berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt im Auftrag von glas+spiegel KG ohne das daraus Forderungen gegen glas+spiegel KG erwachsen können. Im Übrigen gilt obiger Punkt 2.

4. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der an glas+spiegel KG abgetretenen Rechte berechtigt. Diese Einzugsermächtigung ist jederzeit durch glas+spiegel KG frei widerruflich. Die Offenlegung der Abtretung erfolgt nur aus wichtigem Grund; auf Punkt IV.6. wird verwiesen.

5. glas+spiegel KG wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen freigeben, sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten und zu übertragenden Gegenstände obliegt glas+spiegel KG.

6. glas+spiegel KG ist berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen. Verlangt glas+spiegel KG nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Ware, wird der Vertragspartner diese an glas+spiegel KG übergeben; gleich ob diese unbearbeitet oder verarbeitet ist. Die Zurücknahme der Ware -unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen- stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Nach Rücktritt vom Vertrag erfolgt die Verwertung Ware. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

7. Der Vertragspartner wird glas+spiegel KG umgehend von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen in das Vorbehaltseigentum benachrichtigen. Der Vertragspartner wird alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen; er haftet für einen aus Pfändung und sonstigen Eingriffen entstehenden Schaden.

Vll. Sachmangel und Gewährleistung

1. Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Ware. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und abzunehmen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen etc. sind glas+spiegel KG unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt und abgenommen.

2. Nimmt der Vertragspartner die Ware trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Verarbeitet der Vertragspartner die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche wegen des Sachmangels ausgeschlossen.

3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Vertragspartner (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit glas+spiegel KG aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

5. Alle von den Herstellern und glas+spiegel KG herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten und Erläuterungen und Anweisung bezüglich der Verwendungs- und Montagearbeiten sind vom Vertragspartner zubeachten. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang insbesondere infolge fehlerhafter Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage durch den Vertragspartner oder Dritte entstehen. Die durch die Herstellung bedingten Abweichungen bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen stellen im Rahmen der branchenüblichen Maßtoleranzen keinen Mangel dar.

6. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Vertragspartner gegenüber glas+spiegel KG unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

VIII. Haftung

1. Hat glas+spiegel KG nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet glas+spiegel KG beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Vertragspartner nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet glas+spiegel KG nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

2. Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder -bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen- nach Ablieferung der Ware Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von glas+spiegel KG, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

3. Unabhängig von einem Verschulden von glas+spiegel KG bleibt eine etwaige Haftung von glas+ spiegel KG bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von glas+spiegel KG für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für glas+spiegel KG geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung

1. Gegen Ansprüche von glas+spiegel KG kann nur aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag beruht.

2. glas+spiegel KG ist berechtigt, die Lieferung der Ware und die Erfüllung des Vertrages aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wurde, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt ist, Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsrückstände bestehen oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners zu befürchten ist.

3. Die Rechte des Vertragspartners aus dem Vertrag sind nicht übertragbar, ausgenommen sind Geldforderungen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Wurzen als Sitz von glas+spiegel KG.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist -soweit gesetzlich zulässig- ausschließlicher Gerichtsstand Wurzen als Sitz von glas+spiegel KG.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Für Verträge von glas+spiegel KG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.